Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 27.06.2025 – L 8 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat – 27.06.2025 – L 8 SB
121/25
Einordnung: negativ
Angelman-Syndrom bei Kind; Weglauftendenz und fehlendes Gefahrenbewusstsein reichen ohne
entsprechend schwere funktionelle Gehbeeinträchtigung nicht.
Leitsatz
1. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen des
Merkzeichens aG nicht. Das hieraus folgende erhöhte Überwachungsbedürfnis allein rechtfertigt noch
nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG, da diesem Aspekt bereits durch die Merkzeichen H und
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Merkzeichen B Rechnung getragen wird.
2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter
untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt,
welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw einer Verhaltensstörung zu einer
mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2024 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung des Merkzeichens aG.
Die 2015 geborene und durch ihre Mutter gesetzlich vertretene Klägerin leidet an einem Angelman-
Sydnrom (= seltene genetische Veränderung auf Chromosom 15 einhergehend mit
Entwicklungsverzögerungen, kognitiver Behinderung, überdurchschnittlicher Fröhlichkeit und einer
stark reduzierten Lautsprachentwicklung). Mit Bescheid des Beklagten vom 10.07.2019 wurden ein
Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung,
Angelman-Syndrom von 100 seit dem 01.07.2017 und die Merkzeichen G (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige
Begleitung) festgestellt. Das bereits vorher zuerkannte Merkzeichen H (Hilflosigkeit) blieb festgestellt.
Im Rahmen eines vom Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2022 eingeleiteten
Überprüfungsverfahrens bezüglich der Höhe des GdB und der festgestellten Merkzeichen zog der
Beklagte ein Pflegegutachten vom 19.12.2021 über die Einstufung der Klägerin seit dem 01.02.2019
in den Pflegegrad 4, einen Erhebungsbogen über das Vorliegen von Hilflosigkeit nach § 33b
Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgefüllt durch den C1, einen Befundbericht der Klinik für Kinder-
und Jugendmedizin M1 Klinik S1 der M2 vom 16.12.2022 über eine stationäre Behandlung vom
14.12.2022 bis zum 16.12.2022, einen Entlassungsbericht der Fachklinik M3 in S2 der D1 über eine
stationäre Behandlung vom 04.05.2022 bis zum 25.05.2022, einen Bericht über eine ambulante
Behandlung der Klägerin vom 03.06.2022 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik U1
vom 03.06.2022, einen Befundbericht von C1 vom 13.09.2023 sowie den Schulentwicklungsbericht
der M4 Schule in S3 bei.
Mit Schreiben vom 31.08.2023, eingegangen bei dem Beklagten am 04.09.2023, beantragte der S5
Landesverband B1 e.V., vertreten durch Herrn P1 S4, (nachfolgend Prozessbevollmächtigter) für die
Klägerin die Feststellung des Merkzeichens aG.
Die P2 bewertete in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2024 den GdB mit 100.
Die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H lägen weiterhin vor. Eine Gehbehinderung, die
das Merkzeichen aG begründen könnte, liege nicht vor. Nach dem kinderärztlichen Bericht vom
September 2023 könne die Klägerin gehen und rennen, bei Aufregung zeige sie ein ataktisches
Gangbild, sonst gehe sie breitbasig. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung könne sie Gefahren nicht
wahrnehmen. Ohne Aufsicht würde sie auf der Straßenmitte gehen. Außerdem stolpere sie aufgrund
ihrer eingeschränkten Wahrnehmung häufig über herumliegende Gegenstände, Absätze oder
Bürgersteigkanten. Die mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen könnten mit einem GdB 30
bis 40 bewertet werden.
Der Beklagte teilte mit Bescheid vom 04.01.2024 mit, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, den GdB
herabzusetzen sowie eventuell festgestellte gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entziehen. Dem am „12.12.2022“ (gemeint wohl der
04.09.2023) eingegangenen Antrag auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals (Merkzeichen)
aG könne nicht entsprochen werden.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2024
Widerspruch und legte zur Begründung ein ärztliches Attest des M5 vom 28.12.2023 vor.
W1 führte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2024 aus, dass in dem Attest von
M5 das Angelman-Syndrom allgemein beschrieben und ein immenser Betreuungsaufwand für M6 vor
allem in Zeiten von Fieber und Infekten attestiert werde. Dem erhöhten Betreuungsbedarf werde durch
Zuerkennung des Merkzeichens H Rechnung getragen, der eingeschränkten Mobilität durch
Zuerkennung der Merkzeichen G und B. Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen aG lägen
nicht vor. Schwere, die Gehfähigkeit außergewöhnlich einschränkende körperliche Defizite seien nicht
belegt, M6 könne gehen und rennen, nach der ärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2024 sei die
mobilitätsbezogene Teilhabe-beeinträchtigung mit einem GdB 30 bis 40 zu werten. Abhilfe könne nicht
empfohlen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2024 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück.
Am 06.08.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die Ablehnung des
Merkzeichens aG beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat zur Begründung zum Angelman-
Syndrom sowie zum Merkzeichen aG weiter ausgeführt und vorgetragen, dass die Klage begründet
sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Schulbericht für das Schuljahr 2023/2024
vom 24.07.2024 der M4 Schule - Stiftung Haus L1 sowie den Befundbericht der Kinderklinik H1
Kinderspital von M2 vom 29.08.2024 beigezogen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.11.2024 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von K1 vom
14.10.2024 eingereicht, in der dieser ausführt, dass nach den vorliegenden Befundberichten eine
außergewöhnliche Gehbehinderung nicht festgestellt werden könne.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom 18.11.2024 die Ausführungen des
Beklagten als unzutreffend zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 die Klage
abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens aG. Nach dem
Bericht von M2 vom 29.08.2024 sowie dem Schulzeugnis des Schuljahres 2023/2024 lägen bei der
Klägerin trotz der zweifellos beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine
Einschränkungen vor, die eine Feststellung des Merkzeichens aG rechtfertigten. Der erhöhte
Betreuungsbedarf der Klägerin werde durch die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit)
berücksichtigt. Ihrer eingeschränkten Mobilität werde durch Zuerkennung der Merkzeichen G und B
Rechnung getragen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
03.01.2025 zugestellt worden.
Am 13.01.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Baden-Württemberg unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens
eingelegt. Das SG sei gebeten worden, sich selbst vor Ort ein Bild von dem behinderten Kind zu
machen, und sei dem nicht nachgekommen. Die in den Fall involvierten Stellen (Ärzte oder auch die
Schule des Kindes) seien juristisch nicht in der Lage, den Zweck des § 229 SGB IX zu erkennen oder
zu kommentieren. Auch hätten sie keinen gerichtlichen Auftrag, sich zu der Problematik des
Merkzeichens aG zu äußern. Es sei merkwürdig, dass in Baden-Württemberg der Begriff Inklusion
vom SG anders gesehen werde als im Rest der Bundesrepublik, etwa in der Entscheidung des SG
Gießen (Urteil vom 30.01.2020, Az.: S 16 SB 110/17). Die Klägerin könne keinen Augenblick ohne
Aufsicht sein, sie renne los ohne Rücksicht, ob sich Fahrzeuge näherten oder eine Gefahr für sich
oder andere bestehe. Sie habe ungeahnte Kräfte und gehe auf jeden zu. Gefahren könne sie nicht
erkennen bzw. einschätzen. Sie könne plötzlich einem anderen Kind in die Haare greifen und diesem
Schmerzen zufügen - ungewollt, weil jede Impulskontrolle fehle. Es sei keine Voraussetzung, dass die
Klägerin einen Pkw führen oder im Rollstuhl sitzen müsse. Daheim, in ihrer gewohnten Umgebung,
dürfe z.B. keine Zeitschrift greifbar sein - die Klägerin zerfetze diese und esse die Reste auf. Mit ihren
jüngeren Zwillingsbrüdern könne sie weder spielen noch in irgendeiner Art und Weise kommunizieren -
sie könne nicht sprechen. Sie klammere sich an die Mutter und suche ständig Schutz. Eine bessere
Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in
vertrauter Umgebung und Situation, sei nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuerkennung des
Merkzeichens aG grundsätzlich ohne Bedeutung. Es spiele keine Rolle, wie sich die Klägerin in der
Sonderschule unter ständiger Aufsicht von Fachpersonal oder wie sie sich in der Praxis einer Ärztin
verhalte. Es spiele auch keine Rolle, ob sie in der Sondereinrichtung unter Anleitung eine Treppe
bewältigen könne. Die Klage sei daher begründet.
Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Gerichtsbescheids verwiesen. Nach Auffassung des Beklagten sei der vorliegende medizinische
Sachverhalt zutreffend gewürdigt worden. Sachargumente, die eine abweichende Beurteilung
begründen könnten, seien der Berufungsschrift nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 30.01.2025 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die
Zurückweisung des S5 Landesverband B1 e.V. beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin sei nicht vertretungsbefugt. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 SGG müssten Vereinigungen, deren
satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung
der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen, unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung
bieten. Die Gewähr sachkundiger Prozessvertretung sei nur gegeben, wenn der Verband mindestens
1.000 Mitglieder habe. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der S5
Landesverband B1 e.V. werde aufgefordert, bis 28.02.2025 die Zahl seiner Mitglieder mitzuteilen und
nachzuweisen. Der Beschluss über die Zurückweisung werde nicht vor dem 10.03.2025 ergehen.
Einen mit Schreiben vom 04.02.2025 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag auf
Ablehnung der Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss
vom 06.03.2025 zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 04.02.2025 ausgeführt, dass die
Anzahl von 1.000 Mitgliedern „vom Tisch“ sei. Die in § 85 Satz 1 SGB IX geregelte Prozessstandschaft
erlaube es dem Verband, im eigenen Namen die Rechte behinderter Menschen gerichtlich geltend zu
machen. Gerichte hätten bereits entschieden, dass es bei der Erstattung außergerichtlicher Kosten
eines Sozialrechtsstreits nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen einer Zurückweisung
vorlagen, wenn keine Zurückweisung erfolgt sei. Der „S5 Landesverband B1 e.V.“ benötige keine
Erlaubnis, um seine Mitglieder rechtlich zu beraten. Er sei berechtigt, seine Mitglieder nach § 73 Abs.
Satz 2 Nr. 8 SGG zu vertreten. Die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur
Erstfeststellung des Grades der Behinderung sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrages seien nicht als
Rechtsdienstleistungen anzusehen.
Mit Beschluss vom 11.03.2025 hat der Senat den S5 Landesverband B1 e.V. als
Prozessbevollmächtigten wegen mangelnder Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG im
Berufungsverfahren L 8 SB 121/25 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.04.2025 hat die Berichterstatterin die Mutter der Klägerin, als deren gesetzliche
Vertreterin, darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom
11.03.2025 als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen worden sei und ihre Tochter daher nicht
mehr im Verfahren vertreten könne. Sie werde gebeten mitzuteilen, ob sie, als gesetzliche Vertreterin
ihrer Tochter, beabsichtige, einen neuen Prozessbevollmächtigen zu bestimmen und gegebenenfalls
sei eine Vertretungsanzeige bis zum 30.04.2025 einzureichen. Die Berichterstatterin weise nach
vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Berufung derzeit keine Aussicht auf
Erfolg haben dürfte. Die Zuerkennung des Merkzeichens aG setze voraus, dass sich der
schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe
oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Dies dürfte nach dem
Befundbericht von M2 vom 29.08.2024, wonach die Klägerin trotz ihrer Erkrankung rennen könne und
über eine gute Ausdauer verfüge, nicht anzunehmen sein. Dem erhöhten Betreuungsbedarf und der
eingeschränkten Mobilität werde mit den zuerkannten Merkzeichen H, G und B bereits Rechnung
getragen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung dürfte jedoch nach vorläufiger Prüfung und
Bewertung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht anzunehmen sein. Es werde daher angeregt, die
Berufung zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2024 aufzuheben sowie den Bescheid des
Beklagten vom 04.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2024 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
Abs. 2 SGG erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2024 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2024 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist
hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 27.06.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG,
Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 –, Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B –,
Rn. 8). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässiger Weise im Wege der kombinierten
Anfechtungsund Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG ist § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 229 Abs. 3 SGB IX jeweils in der Normfassung des
Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234, 3303). Zu den Nachteilsausgleichen im
Sinne des § 152 Abs. 4 SGB IX gehört, dass ein schwerbehinderter Mensch, der außergewöhnlich
gehbehindert ist und in dessen Ausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1
SchwbAwV), insbesondere Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen (vgl. § 45 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung) oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) hat.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer
erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von
mindestens 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere
ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung
– dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (§ 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Diese sind als
außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die
Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so
schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229
Abs. 3 Satz 5 SGB IX).
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist
anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden
Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –, Rn. 18, dazu
auch im Folgenden). Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen
potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder
ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten (BSG, a.a.O.). Die Fähigkeit, ausschließlich in einer
idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung
nicht entgegen (BSG, a.a.O.). Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines
Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die
gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen
auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Der Betroffene muss
jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten
Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen
Rollstuhl angewiesen sein (BSG, a.a.O., Rn. 28 f., m.w.N.). Die Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX ist
nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig
vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den
schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen (BSG, a.a.O., Rn. 24).
In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des
Merkzeichens aG nicht, da keine außergewöhnliche Gehbehinderung nach den dargelegten
Maßstäben vorliegt. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 schlüssig und
überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht
dazu führen, dass sich die Klägerin dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung
außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann oder aus medizinischer Notwendigkeit – auch für sehr
kurze Entfernungen – auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Der erhöhte
Betreuungsbedarf der Klägerin wird durch die Zuerkennung des Merkzeichens H berücksichtigt. Ihrer
eingeschränkten Mobilität wird durch Zuerkennung der Merkzeichen G und B Rechnung getragen.
Auch der Senat kann dem Befundbericht von C1 vom 13.09.2023, dem Befundbericht von M2 vom
29.08.2024 sowie dem Schulbericht vom 24.07.2024 keine außergewöhnliche Gehbehinderung
entnehmen. M2 führt in der Rubrik Testung der Grobmotork aus, dass die Klägerin rennen könne und
über eine gute Ausdauer verfüge. Sie laufe breitbasig und laufe die Treppen alternierend mit
Festhalten hoch, runter im Nachstellschritt. C1 hat ebenfalls ein ausreichendes Gehvermögen
beschrieben und als Einschränkung die mangelnde Gefahrenerkennung angeführt. Nach dem
Schulbericht vom 24.07.2024 hatte die Klägerin eine Tendenz zum Weglaufen, welche jedoch
nachgelassen habe, so dass ihr mehr Freiheiten beim selbstständigen Erkunden des Schulgebäudes
gelassen werden konnten. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin zur selbstständigen Fortbewegung
ohne Hilfsmittel und ohne große Anstrengung in der Lage ist. Dem erhöhten Betreuungs- und
Überwachungsbedarf wird mit dem Merkzeichen H Rechnung getragen. Die Klägerin erfüllt jedoch
nicht die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG. Der Senat verweist
diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe im Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 und sieht daher
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen für die Klägerin im Berufungsverfahren folgt keine anderweitige Bewertung des
Sachverhaltes. Soweit in der Berufungsbegründung eine fehlerhafte Amtsermittlung durch das SG
gerügt wird, da das SG sich nicht selbst vor Ort ein Bild von der Klägerin gemacht hat und stattdessen
ärztliche Befundberichte sowie den Schulbericht zur Beurteilung herangezogen hat, ist ein
Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom
26.04.2023 – B 9 SB 33/22 B –; Beschluss vom 29.09.2021 – B 9 SB 40/21 B –) kommt eine
Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts
wegen in Betracht. Medizinische Tatsachen sind durch die Einholung von Befund- und
Behandlungsberichten nach §§ 118 SGG, 377 Abs. 3 ZPO zu ermitteln (vgl. Kühl in: Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Auflage, § 103 SGG Rn. 9). Eine Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der
Klägerin durch Durchführung eines Ortstermins ist angesichts der fehlenden medizinischen
Sachkunde des Gerichts nicht möglich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.05.2015 – B 9 SB 66/14 B –).
Die Tatsache, dass die Klägerin an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung als Folge des
Angelman-Syndroms leidet, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens
aG. Voraussetzungen hierfür ist grundsätzlich das Vorliegen einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung. Soweit in der Berufungsbegründung auf die Impulskontrollstörung der Klägerin mit
Weglauftendenz verwiesen wird, ist auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom
09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R –) eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
erforderlich. Eine solche kann auch infolge einer psychomotorischen Entwicklungsstörung vorliegen,
sofern diese zu einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf
dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens führt (vgl. BSG,
a.a.O., Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - L 13 SB 22/14). Gemessen an
diesen Maßstäben liegt jedoch bei der Klägerin keine Einschränkung des Gehvermögens vor, da sie
zur Überzeugung des Senats auch in unbekannter Umgebung frei und ohne Unterstützung gehen
kann. Aus diesem Grund ist auch der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar,
der der Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (vgl. SG Gießen, Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB
110/17 –) zugrunde lag, da der dortige an Autismus erkrankte Kläger auch nicht durch Zuhilfenahme
einer Begleitperson sich sicher im innerstädtischen Fußgängerverkehr bewegen konnte. Dieser
Schweregrad ist nach den ärztlichen Befundberichten vorliegend nicht gegeben. Es muss sich um
eine dauernde Beeinträchtigung handeln, so dass das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des
Angewiesenseins auf fremde Hilfe praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an
erfüllt sein muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die verminderte Steuerungsfähigkeit der Klägerin wirkt
sich vorliegend nicht dahingehend aus, dass sie ihr Gehvermögen infolgedessen nicht abrufen kann,
sondern führt zu einem erhöhten Überwachungserfordernis, da die Klägerin kein Bewusstsein für die
Gefahren des Straßenverkehrs hat. Diesem Aspekt wird jedoch entsprechend den VG Teil A Nr. 5 d)
aa) durch die Zuerkennung des Merkzeichens H sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
des Merkzeichens B Rechnung getragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 – L 6
SB 1577/23 –). Es ist nicht die Zielsetzung der Parkvergünstigung und entspricht nicht dem Sinn des
Nachteilsausgleichs, die Aufgaben der Begleitperson zu erleichtern und entsprechende Wege zu
verkürzen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 01.07.2022 – L 3 SB 47/20 –; LSG Hamburg, Urteil
vom 14.05.2019 – L 3 SB 22/17 –). Auch ist zu beachten, dass nach Teil A Nr. 2 c) VG jeweils eine
gegenüber dem Lebensalter untypischer Zustand erforderlich ist. Ein solcher liegt bezogen auf den
Schutzzweck des Nachteilsausgleich aG nur dann vor, wenn ein im Vergleich zum Altersgenossen
untypischer Mobilitätszustand vorliegt, infolgedessen der behinderte Mensch sich dauernd nur mit
fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann. Es fehlt
jedoch bei der Klägerin an einer wesentlichen Störung der Körpermotorik, welche im Zusammenwirken
mit einer Intelligenzminderung bzw. Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten
Teilhabebeeinträchtigung führen kann. Eine erhebliche Körpermotorikstörung liegt nach den
Befundberichten von M2 nicht vor. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit
erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht (vgl. hierzu auch BSG, a.a.O. Rn. 29).
Zudem hat sich die Weglauftendenz der Klägerin nach dem Schulbericht gebessert und liegt daher
nicht dauernd vor.
Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG sind somit nicht erfüllt.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts wegen
nicht für erforderlich. Im Berufungsverfahren wurden keine neuen Befundberichte vorgelegt und es
sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin
zwischenzeitlich wesentlich verändert hat. Die vorliegend beigezogenen ärztlichen Unterlagen haben
dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen
vermittelt (§ 128 Abs. 1 SGG).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.