GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat
27.06.2025
L 8 SB 121/25
Juris
2. Auch bedarf es gerade bei Kindern und Jugendlichen eines gegenüber dem Lebensalter untypischen Zustandes. Ein solcher fehlt, wenn keine wesentliche Störung der Körpermotorik vorliegt, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw einer Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Beeinträchtigung führen kann.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung des Merkzeichens aG.
Die 2015 geborene und durch ihre Mutter gesetzlich vertretene Klägerin leidet an einem Angelman-Sydnrom (= seltene genetische Veränderung auf Chromosom 15 einhergehend mit Entwicklungsverzögerungen, kognitiver Behinderung, überdurchschnittlicher Fröhlichkeit und einer stark reduzierten Lautsprachentwicklung). Mit Bescheid des Beklagten vom 10.07.2019 wurden ein Grad der Behinderung (GdB) bei der Klägerin wegen einer psychomotorischen Entwicklungsstörung, Angelman-Syndrom von 100 seit dem 01.07.2017 und die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festgestellt. Das bereits vorher zuerkannte Merkzeichen H (Hilflosigkeit) blieb festgestellt.
Im Rahmen eines vom Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2022 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens bezüglich der Höhe des GdB und der festgestellten Merkzeichen zog der Beklagte ein Pflegegutachten vom 19.12.2021 über die Einstufung der Klägerin seit dem 01.02.2019 in den Pflegegrad 4, einen Erhebungsbogen über das Vorliegen von Hilflosigkeit nach § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgefüllt durch den C1, einen Befundbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin M1 Klinik S1 der M2 vom 16.12.2022 über eine stationäre Behandlung vom 14.12.2022 bis zum 16.12.2022, einen Entlassungsbericht der Fachklinik M3 in S2 der D1 über eine stationäre Behandlung vom 04.05.2022 bis zum 25.05.2022, einen Bericht über eine ambulante Behandlung der Klägerin vom 03.06.2022 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Uniklinik U1 vom 03.06.2022, einen Befundbericht von C1 vom 13.09.2023 sowie den Schulentwicklungsbericht der M4 Schule in S3 bei.
Mit Schreiben vom 31.08.2023, eingegangen bei dem Beklagten am 04.09.2023, beantragte der S5 Landesverband B1 e.V., vertreten durch Herrn P1 S4, (nachfolgend Prozessbevollmächtigter) für die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens aG.
Die P2 bewertete in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2024 den GdB mit 100. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H lägen weiterhin vor. Eine Gehbehinderung, die das Merkzeichen aG begründen könnte, liege nicht vor. Nach dem kinderärztlichen Bericht vom September 2023 könne die Klägerin gehen und rennen, bei Aufregung zeige sie ein ataktisches Gangbild, sonst gehe sie breitbasig. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung könne sie Gefahren nicht wahrnehmen. Ohne Aufsicht würde sie auf der Straßenmitte gehen. Außerdem stolpere sie aufgrund ihrer eingeschränkten Wahrnehmung häufig über herumliegende Gegenstände, Absätze oder Bürgersteigkanten. Die mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen könnten mit einem GdB 30 bis 40 bewertet werden.
Der Beklagte teilte mit Bescheid vom 04.01.2024 mit, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, den GdB herabzusetzen sowie eventuell festgestellte gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entziehen. Dem am „12.12.2022“ (gemeint wohl der 04.09.2023) eingegangenen Antrag auf Feststellung des gesundheitlichen Merkmals (Merkzeichen) aG könne nicht entsprochen werden.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2024 Widerspruch und legte zur Begründung ein ärztliches Attest des M5 vom 28.12.2023 vor.
W1 führte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2024 aus, dass in dem Attest von M5 das Angelman-Syndrom allgemein beschrieben und ein immenser Betreuungsaufwand für M6 vor allem in Zeiten von Fieber und Infekten attestiert werde. Dem erhöhten Betreuungsbedarf werde durch Zuerkennung des Merkzeichens H Rechnung getragen, der eingeschränkten Mobilität durch Zuerkennung der Merkzeichen G und B. Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen aG lägen nicht vor. Schwere, die Gehfähigkeit außergewöhnlich einschränkende körperliche Defizite seien nicht belegt, M6 könne gehen und rennen, nach der ärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2024 sei die mobilitätsbezogene Teilhabe-beeinträchtigung mit einem GdB 30 bis 40 zu werten. Abhilfe könne nicht empfohlen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2024 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 06.08.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage gegen die Ablehnung des Merkzeichens aG beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat zur Begründung zum Angelman-Syndrom sowie zum Merkzeichen aG weiter ausgeführt und vorgetragen, dass die Klage begründet sei.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Schulbericht für das Schuljahr 2023/2024 vom 24.07.2024 der M4 Schule - Stiftung Haus L1 sowie den Befundbericht der Kinderklinik H1 Kinderspital von M2 vom 29.08.2024 beigezogen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.11.2024 eine versorgungsärztliche Stellungnahme von K1 vom 14.10.2024 eingereicht, in der dieser ausführt, dass nach den vorliegenden Befundberichten eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht festgestellt werden könne.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schreiben vom 18.11.2024 die Ausführungen des Beklagten als unzutreffend zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens aG. Nach dem Bericht von M2 vom 29.08.2024 sowie dem Schulzeugnis des Schuljahres 2023/2024 lägen bei der Klägerin trotz der zweifellos beträchtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Einschränkungen vor, die eine Feststellung des Merkzeichens aG rechtfertigten. Der erhöhte Betreuungsbedarf der Klägerin werde durch die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) berücksichtigt. Ihrer eingeschränkten Mobilität werde durch Zuerkennung der Merkzeichen G und B Rechnung getragen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.01.2025 zugestellt worden.
Am 13.01.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens eingelegt. Das SG sei gebeten worden, sich selbst vor Ort ein Bild von dem behinderten Kind zu machen, und sei dem nicht nachgekommen. Die in den Fall involvierten Stellen (Ärzte oder auch die Schule des Kindes) seien juristisch nicht in der Lage, den Zweck des § 229 SGB IX zu erkennen oder zu kommentieren. Auch hätten sie keinen gerichtlichen Auftrag, sich zu der Problematik des Merkzeichens aG zu äußern. Es sei merkwürdig, dass in Baden-Württemberg der Begriff Inklusion vom SG anders gesehen werde als im Rest der Bundesrepublik, etwa in der Entscheidung des SG Gießen (Urteil vom 30.01.2020, Az.: S 16 SB 110/17). Die Klägerin könne keinen Augenblick ohne Aufsicht sein, sie renne los ohne Rücksicht, ob sich Fahrzeuge näherten oder eine Gefahr für sich oder andere bestehe. Sie habe ungeahnte Kräfte und gehe auf jeden zu. Gefahren könne sie nicht erkennen bzw. einschätzen. Sie könne plötzlich einem anderen Kind in die Haare greifen und diesem Schmerzen zufügen - ungewollt, weil jede Impulskontrolle fehle. Es sei keine Voraussetzung, dass die Klägerin einen Pkw führen oder im Rollstuhl sitzen müsse. Daheim, in ihrer gewohnten Umgebung, dürfe z.B. keine Zeitschrift greifbar sein - die Klägerin zerfetze diese und esse die Reste auf. Mit ihren jüngeren Zwillingsbrüdern könne sie weder spielen noch in irgendeiner Art und Weise kommunizieren - sie könne nicht sprechen. Sie klammere sich an die Mutter und suche ständig Schutz. Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, sei nach der Rechtsprechung des BSG für die Zuerkennung des Merkzeichens aG grundsätzlich ohne Bedeutung. Es spiele keine Rolle, wie sich die Klägerin in der Sonderschule unter ständiger Aufsicht von Fachpersonal oder wie sie sich in der Praxis einer Ärztin verhalte. Es spiele auch keine Rolle, ob sie in der Sondereinrichtung unter Anleitung eine Treppe bewältigen könne. Die Klage sei daher begründet.
Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen. Nach Auffassung des Beklagten sei der vorliegende medizinische Sachverhalt zutreffend gewürdigt worden. Sachargumente, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten, seien der Berufungsschrift nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 30.01.2025 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des S5 Landesverband B1 e.V. beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nicht vertretungsbefugt. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 SGG müssten Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen, unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die Gewähr sachkundiger Prozessvertretung sei nur gegeben, wenn der Verband mindestens 1.000 Mitglieder habe. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der S5 Landesverband B1 e.V. werde aufgefordert, bis 28.02.2025 die Zahl seiner Mitglieder mitzuteilen und nachzuweisen. Der Beschluss über die Zurückweisung werde nicht vor dem 10.03.2025 ergehen.
Einen mit Schreiben vom 04.02.2025 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag auf Ablehnung der Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2025 zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 04.02.2025 ausgeführt, dass die Anzahl von 1.000 Mitgliedern „vom Tisch“ sei. Die in § 85 Satz 1 SGB IX geregelte Prozessstandschaft erlaube es dem Verband, im eigenen Namen die Rechte behinderter Menschen gerichtlich geltend zu machen. Gerichte hätten bereits entschieden, dass es bei der Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Sozialrechtsstreits nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen einer Zurückweisung vorlagen, wenn keine Zurückweisung erfolgt sei. Der „S5 Landesverband B1 e.V.“ benötige keine Erlaubnis, um seine Mitglieder rechtlich zu beraten. Er sei berechtigt, seine Mitglieder nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGG zu vertreten. Die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des Grades der Behinderung sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrages seien nicht als Rechtsdienstleistungen anzusehen.
Mit Beschluss vom 11.03.2025 hat der Senat den S5 Landesverband B1 e.V. als Prozessbevollmächtigten wegen mangelnder Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG im Berufungsverfahren L 8 SB 121/25 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.04.2025 hat die Berichterstatterin die Mutter der Klägerin, als deren gesetzliche Vertreterin, darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter mit Beschluss vom 11.03.2025 als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen worden sei und ihre Tochter daher nicht mehr im Verfahren vertreten könne. Sie werde gebeten mitzuteilen, ob sie, als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, beabsichtige, einen neuen Prozessbevollmächtigen zu bestimmen und gegebenenfalls sei eine Vertretungsanzeige bis zum 30.04.2025 einzureichen. Die Berichterstatterin weise nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Berufung derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Zuerkennung des Merkzeichens aG setze voraus, dass sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Dies dürfte nach dem Befundbericht von M2 vom 29.08.2024, wonach die Klägerin trotz ihrer Erkrankung rennen könne und über eine gute Ausdauer verfüge, nicht anzunehmen sein. Dem erhöhten Betreuungsbedarf und der eingeschränkten Mobilität werde mit den zuerkannten Merkzeichen H, G und B bereits Rechnung getragen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung dürfte jedoch nach vorläufiger Prüfung und Bewertung der Sach- und Rechtslage derzeit nicht anzunehmen sein. Es werde daher angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2024 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 04.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2024 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 27.06.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris, Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B – juris, Rn. 8). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässiger Weise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ist § 152 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 229 Abs. 3 SGB IX jeweils in der Normfassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234, 3303). Zu den Nachteilsausgleichen im Sinne des § 152 Abs. 4 SGB IX gehört, dass ein schwerbehinderter Mensch, der außergewöhnlich gehbehindert ist und in dessen Ausweis das Merkzeichen aG eingetragen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV), insbesondere Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen (vgl. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung) oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) hat.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht (§ 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (§ 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (§ 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (§ 229 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3 Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229 Abs. 3 Satz 5 SGB IX).
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R – juris, Rn. 18, dazu auch im Folgenden). Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten (BSG, a.a.O.). Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen (BSG, a.a.O.). Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Der Betroffene muss jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sein (BSG, a.a.O., Rn. 28 f., m.w.N.). Die Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX ist nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen (BSG, a.a.O., Rn. 24).
In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des Merkzeichens aG nicht, da keine außergewöhnliche Gehbehinderung nach den dargelegten Maßstäben vorliegt. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht dazu führen, dass sich die Klägerin dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann oder aus medizinischer Notwendigkeit – auch für sehr kurze Entfernungen – auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist. Der erhöhte Betreuungsbedarf der Klägerin wird durch die Zuerkennung des Merkzeichens H berücksichtigt. Ihrer eingeschränkten Mobilität wird durch Zuerkennung der Merkzeichen G und B Rechnung getragen. Auch der Senat kann dem Befundbericht von C1 vom 13.09.2023, dem Befundbericht von M2 vom 29.08.2024 sowie dem Schulbericht vom 24.07.2024 keine außergewöhnliche Gehbehinderung entnehmen. M2 führt in der Rubrik Testung der Grobmotork aus, dass die Klägerin rennen könne und über eine gute Ausdauer verfüge. Sie laufe breitbasig und laufe die Treppen alternierend mit Festhalten hoch, runter im Nachstellschritt. C1 hat ebenfalls ein ausreichendes Gehvermögen beschrieben und als Einschränkung die mangelnde Gefahrenerkennung angeführt. Nach dem Schulbericht vom 24.07.2024 hatte die Klägerin eine Tendenz zum Weglaufen, welche jedoch nachgelassen habe, so dass ihr mehr Freiheiten beim selbstständigen Erkunden des Schulgebäudes gelassen werden konnten. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin zur selbstständigen Fortbewegung ohne Hilfsmittel und ohne große Anstrengung in der Lage ist. Dem erhöhten Betreuungs- und Überwachungsbedarf wird mit dem Merkzeichen H Rechnung getragen. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG. Der Senat verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe im Gerichtsbescheid vom 19.12.2024 und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen für die Klägerin im Berufungsverfahren folgt keine anderweitige Bewertung des Sachverhaltes. Soweit in der Berufungsbegründung eine fehlerhafte Amtsermittlung durch das SG gerügt wird, da das SG sich nicht selbst vor Ort ein Bild von der Klägerin gemacht hat und stattdessen ärztliche Befundberichte sowie den Schulbericht zur Beurteilung herangezogen hat, ist ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Beschluss vom 26.04.2023 – B 9 SB 33/22 B –, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.09.2021 – B 9 SB 40/21 B –, juris Rn. 5 ff.) kommt eine Parteivernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht. Medizinische Tatsachen sind durch die Einholung von Befund- und Behandlungsberichten nach §§ 118 SGG, 377 Abs. 3 ZPO zu ermitteln (vgl. Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 103 SGG Rn. 9). Eine Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin durch Durchführung eines Ortstermins ist angesichts der fehlenden medizinischen Sachkunde des Gerichts nicht möglich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.05.2015 – B 9 SB 66/14 B –, juris Rn. 5 ff.).
Die Tatsache, dass die Klägerin an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung als Folge des Angelman-Syndroms leidet, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Voraussetzungen hierfür ist grundsätzlich das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Soweit in der Berufungsbegründung auf die Impulskontrollstörung der Klägerin mit Weglauftendenz verwiesen wird, ist auch nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 R –, juris Rn. 15 ff.) eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung erforderlich. Eine solche kann auch infolge einer psychomotorischen Entwicklungsstörung vorliegen, sofern diese zu einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens führt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 19 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - L 13 SB 22/14 - juris Rn. 22 f). Gemessen an diesen Maßstäben liegt jedoch bei der Klägerin keine Einschränkung des Gehvermögens vor, da sie zur Überzeugung des Senats auch in unbekannter Umgebung frei und ohne Unterstützung gehen kann. Aus diesem Grund ist auch der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (vgl. SG Gießen, Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 –, juris) zugrunde lag, da der dortige an Autismus erkrankte Kläger auch nicht durch Zuhilfenahme einer Begleitperson sich sicher im innerstädtischen Fußgängerverkehr bewegen konnte. Dieser Schweregrad ist nach den ärztlichen Befundberichten vorliegend nicht gegeben. Es muss sich um eine dauernde Beeinträchtigung handeln, so dass das Erfordernis einer großen Anstrengung oder des Angewiesenseins auf fremde Hilfe praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeugs an erfüllt sein muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 25 ff.). Die verminderte Steuerungsfähigkeit der Klägerin wirkt sich vorliegend nicht dahingehend aus, dass sie ihr Gehvermögen infolgedessen nicht abrufen kann, sondern führt zu einem erhöhten Überwachungserfordernis, da die Klägerin kein Bewusstsein für die Gefahren des Straßenverkehrs hat. Diesem Aspekt wird jedoch entsprechend den VG Teil A Nr. 5 d) aa) durch die Zuerkennung des Merkzeichens H sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel des Merkzeichens B Rechnung getragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 – L 6 SB 1577/23 –, juris Rn. 69 ff.). Es ist nicht die Zielsetzung der Parkvergünstigung und entspricht nicht dem Sinn des Nachteilsausgleichs, die Aufgaben der Begleitperson zu erleichtern und entsprechende Wege zu verkürzen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 01.07.2022 – L 3 SB 47/20 –, juris Rn. 72; LSG Hamburg, Urteil vom 14.05.2019 – L 3 SB 22/17 –, juris Rn. 45). Auch ist zu beachten, dass nach Teil A Nr. 2 c) VG jeweils eine gegenüber dem Lebensalter untypischer Zustand erforderlich ist. Ein solcher liegt bezogen auf den Schutzzweck des Nachteilsausgleich aG nur dann vor, wenn ein im Vergleich zum Altersgenossen untypischer Mobilitätszustand vorliegt, infolgedessen der behinderte Mensch sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann. Es fehlt jedoch bei der Klägerin an einer wesentlichen Störung der Körpermotorik, welche im Zusammenwirken mit einer Intelligenzminderung bzw. Verhaltensstörung zu einer mobilitätsbedingten Teilhabebeeinträchtigung führen kann. Eine erhebliche Körpermotorikstörung liegt nach den Befundberichten von M2 nicht vor. Eine Weglauftendenz allein ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erfüllt die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht (vgl. hierzu auch BSG, a.a.O. Rn. 29). Zudem hat sich die Weglauftendenz der Klägerin nach dem Schulbericht gebessert und liegt daher nicht dauernd vor.
Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens aG sind somit nicht erfüllt.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich. Im Berufungsverfahren wurden keine neuen Befundberichte vorgelegt und es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich wesentlich verändert hat. Die vorliegend beigezogenen ärztlichen Unterlagen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 128 Abs. 1 SGG).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.